Antrag: | Vorschlag für die Satzung der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein |
---|---|
Antragsteller*in: | LaVo |
Status: | Modifiziert übernommen |
Eingereicht: | 21.09.2019, 12:52 |
Ä1 zu S1: Vorschlag für die Satzung der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
Antragstext
Von Zeile 83 bis 85 einfügen:
Organisations-, Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie. Basisgruppen, die Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind, erklären, die satzungsmäßigen Regeln des Landesverbandes zu akzeptieren und in der eigenen
SATZUNG DER GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
PRÄAMBEL
(1) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein versteht sich als eine grundlegende
Alternative zu den herkömmlichen Jugendorganisationen. Sie verfolgt einen
emanzipatorischen und antiautoritären Ansatz und will Jugendliche und junge
Erwachsene darin unterstützen, in gemeinsamen Lernprozessen ihre Interessen zu
formulieren und diese selbstorganisiert in politischen Auseinandersetzungen zu
vertreten.
(2) Der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein liegt die
Erkenntnis zugrunde, dass eine fundamentale Änderung der Politik notwendig ist,
um eine lebendige Umwelt auf Dauer zu sichern. Sie setzt sich für die Einhaltung
der Menschenrechte ein und wendet sich gegen die weltweite Unterdrückung von
Menschen aufgrund ihrer sexuellen sowie geschlechtlichen Identität und
Orientierung. Weiterhin setzt die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sich für eine
gerechte Verteilung von Ressourcen ein, um Hunger und Armut auf der Welt zu
bekämpfen. Einer Verschärfung der Umwelt- und Klimakrisen und militärischen
Konfrontationen wollen wir aktiv entgegenwirken. Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein teilt mit der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN die Einsicht, dass eine
radikale Neuausrichtung der Politik, der Gesellschaft und der Wirtschaft hin zum
Erhalt der natürlichen Ressourcen unabdingbar ist. Sie sieht ebenfalls, dass es
für diese längst überfällige Wende auch der Mobilisierung der Jugend bedarf.
(3) Das Ziel der junggrünen Politik ist u.a. die Überwindung jener
gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen Wachstumsdenken – das nur kleinen
Teilen der Bevölkerung zu Gute kommt – Vorrang hat vor den ökologischen,
sozialen und demokratischen Lebensbedürfnissen der Menschen.
(4) Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen,
staatlichen, politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft. Dieses gilt im
besonderen Maße für den Bildungsbereich. Dabei strebt die GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein u.a. eine Erweiterung der Rechte und Handlungsräume von
Jugendlichen und jungen Menschen sowie ihrer Interessenvertretungen in den
Schulen, Hochschulen und Betrieben an.
(5) Die Grundausrichtung dieser Erneuerung ist ökologisch, sozial und
basisdemokratisch sowie durch das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen geprägt.
Unsere Arbeit findet im Rahmen der ersten 15 Artikel des Grundgesetzes – der
Menschenrechte – statt
(6) Die Methode der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
ergibt sich aus ihrem Menschenbild, das gekennzeichnet ist durch Akzeptanz und
Wertschätzung gegenüber allem Leben. Im Vordergrund stehen dabei die Solidarität
mit jenen, die sozial oder materiell an den Rand der Gesellschaft gedrängt oder
benachteiligt werden, und die Fähigkeit zum Dialog vor allem mit diesen
Menschen. Weiterhin tritt die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein allen
faschistischen und rassistischen Bestrebungen und Tendenzen in der Gesellschaft
entschieden entgegen; auch in dieser Auseinandersetzung sucht sie das Bündnis
mit anderen Jugendlichen und Jugendorganisationen und wird mit diesen aktiv.
(7) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein versteht sich als Jugendorganisation von
Bündnis 90/ DIE GRÜNEN. Wir teilen die Grundsätze von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN:
Soziale, internationale wie Geschlechter- Gerechtigkeit, Ökologie und
Basisdemokratie. Außerdem verstehen wir uns als gewaltfrei. Unser Verhältnis zur
GRÜNEN Partei lässt sich mit dem Begriff „kritische Solidarität“ am besten
beschreiben. Wir haben Mitglieder in unseren Reihen, die aktiv bei den GRÜNEN
sind und aber auch Mitglieder, die ganz bewusst nicht in der Partei sind. Gerade
diese Vielfalt macht uns stark
§1 Name, Sitz und organisatorisches Verhältnis zu Bündnis 90/ DIE GRÜNEN
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein“, ihre
Kurzbezeichnung lautet “GJSH“.
(2) Sie ist die Organisation der im Land Schleswig-Holstein wohnenden oder ihren
Lebensmittelpunkt habenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND, die sich in
Basisgruppen zusammenschließen.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Kiel. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich
auf das Bundesland Schleswig-Holstein.
(4) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein ist Teilorganisation des Landesverbandes
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
§2 Aufgaben
(1) Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein hat die Aufgabe,
a. entsprechend dem gültigen Grundsatzprogramm die Ziele der GRÜNEN JUGEND in
Schleswig-Holstein und innerhalb des Grünen Landesverbandes zu vertreten,
b. die politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen und
die politischen Beteiligungsmöglichkeiten von Jugendlichen in Schleswig-Holstein
zu stärken,
c. besonderer Schwerpunkt soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grün-nahen
Gruppen gelegt werden. Eine Zusammenarbeit mit allen demokratischen
Jugendinitiativen soll möglich sein. Eine Zusammenarbeit mit faschistischen,
rassistischen, sexistischen, antisemitischen oder chauvinistischen Initiativen,
Organisationen oder Verbänden, sowie deren Anhänger*innen ist dabei ausdrücklich
ausgeschlossen.
(2) Träger dieser Aufgaben sind alle Mitglieder sowie alle Gliederungen der
Organisation.
§3 Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Basisgruppen. Diese können zum Beispiel
Orts-, Gebiets- oder Kreisverbände sein.
(2) Basisgruppen müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(3) Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein besitzen volle Programm-,
Organisations-, Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie. Basisgruppen, die
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind, erklären, die satzungsmäßigen
Regeln des Landesverbandes zu akzeptieren und in der eigenen
Strukturentsprechend zu berücksichtigen.
(4) Basisgruppen erklären ihren Beitritt zum Landesverband schriftlich an den
Landesvorstand. Dieser veröffentlicht seine Basisgruppen möglichst
niedrigschwellig.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann jede natürliche Person
sein, die nicht älter als 27 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt.
(2) Der Verband ist für alle Menschen offen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um
eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren
Jugendorganisationen handelt.
Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein und in einer
faschistischen,rassistischen, sexistischen, antisemitischen oder
chauvinistischen Organisation schließen einander aus.
(3) Die Gesamtheit aller Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein bildet
den Landesverband.
Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist zugleich Mitglied im
Bundesverband.
(4) Eine Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist unabhängig
von einer Mitgliedschaft bei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN möglich. (d.h. zieht nicht
automatisch eine Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNENnach sich).
(5) Für Ämter innerhalb des Landesverbandes können nur Mitglieder der GRÜNEN
JUGEND Schleswig-Holstein kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen
alle im Landesverband besetzten Ämter verloren.
(6)
a. Der Eintritt in die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist wahlweise beim
Bundesverband, Landesverband oder bei der Basisgruppe möglich.
b. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand.
c. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei
der Landesmitgliederversammlung Einspruch erheben, der mit einfacher Mehrheit
entschieden wird. Gegen die Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann
bei dem Landesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.
d. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums
gegenüber dem*der Antragssteller*in.
(7) die Mitgliedschaft endetdurch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei
Vollendung des 28.Lebensjahres.
Der Austritt ist dem Bundes- oder Landesverband schriftlich zu erklären.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein verstößt und dem Verband damit schweren
Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein vor dem
Landesschiedsgericht den Ausschluss beantragen. Auf Antrag kann die
Landesmitgliederversammlung die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes mit
absoluter Mehrheit aufheben.
Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
(9) Einem Mitglied können aufgrund von Beitragsrückständen nach Maßgabe der
Finanzordnung die Mitgliedsrechte zeitweilig entzogen werden (ruhende
Mitgliedschaft). In
besonderen Fällen können Beitragsrückstände auch den Ausschluss aus der
Organisation mit sich ziehen. Darüber entscheidet der Landesvorstand.
(10) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ im Jahr. Davon entfallen 8€ / Jahr auf den
Bundesverband der GRÜNEN JUGEND. Die verbleibenden 12€ / Jahr gehen an den
Landesverband. Der Mitgliedsbeitrag wird, bei einer Doppelmitgliedschaft von
Bündnis 90/ DIE GRÜNEN, durch diese übernommen.
(11) Falls ein Mitglied schriftliche Aussendungen auf dem Postweg erhalten
möchte, so ist der Landesvorstand darüber zu informieren
§5 Organe
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
a. die Landesmitgliederversammlung (LMV)
b. der Landesvorstand (LaVo)
c. die Landesmitgliedertelefonkonferenz (LMTK)
d. das Landesschiedsgericht.
e. das Awareness-Team
(2) Die Organe der nachgeordneten Basisgruppen werden von diesen autonom
geregelt.
(3) Alle Gremien tagen öffentlich, soweit Gesetze, die Satzung, die jeweilige
Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die
Öffentlichkeit kann auch in anderen Fällen auf Antrag mit 2/3 Mehrheit der
Mitglieder des Gremiums ausgeschlossen werden. Bei Personalfragen ist die
Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
§6 Wahlen
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Alle Gremien und Organe mit zu wählenden Plätzen der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein müssen mindestens zur Hälfte mit FIT*-Personen besetzt sein.
Alles weitere regelt das FIT-Statut, welches Teil dieser Satzung ist.
(3) Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer eine absolute
Mehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Enthaltungen sind gültige Stimmen. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Plätze
besetzt, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur Bewerber*innen teilnehmen
können, die auch am ersten Wahlgang teilgenommen haben. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, wenn insgesamt mehr Ja- als
Neinstimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet
eine Stichwahl zwischen den Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Haben
nach der Stichwahl immer noch mehrere Bewerber*innen die gleiche Stimmenzahl,
entscheidet das Los.
(4) Das weitere Verfahren für Wahlen regelt die jeweilige Geschäftsordnung,
sowie die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND – Bundesverband.
§7 Landesmitgliederversammlung (LMV)
(1) Der Landesvorstand beruft die LMV auf den üblichen Kommunikationswegen, aber
mindestens per E-Mail gemäß Satzung und Geschäftsordnung ein.
a. Eingeladen werden alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
b. die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit der Versendung der
Einladung.
(2) Eine ordentliche LMV findet mindestens zweimal im Jahr statt.
(3) Die LMV
a. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes,
b. befindet über den Haushalt und über den Kassen- und Geschäftsbericht
c. wählt und entlastet den Landesvorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen
d. wählt und entlässt die KassenprüferInnen,
e. erlässt und bestätigt die Be- und Anstellung von MitarbeiterInnen.
f. berät über eingebrachte Anträge und kann diese beschließen,
g. beschließt und ändert die Satzung, sowie die Ordnungen und Statute
h. vergibt Voten für Listenaufstellungen, sowie für Landesvorstand und Parteirat
von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein
i. wählt die Delegationen zum Bundesfinanzausschuss sowie zum Länderrat der
GRÜNEN JUGEND-Bundesverband und zum Landesparteitag von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
Schleswig-Holstein
j. wählt das Landesschiedsgericht
(4) Die LMV ist zudem das oberste Gremium der Organisation:
a. sie beschließt über die laufende Arbeit der Organisation,
b. sie beschließt im Streitfall über die An-/Aberkennung von Basisgruppen.
(5) Die LMV ist beschlussfähig für Satzungsänderungen, wenn mindestens 5% der
Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern Satzung
und Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen.
(6) Eine außerordentliche LMV kann mit einer zehntägigen Ladungsfrist einberufen
werden, wenn
a. die Landesmitgliederversammlung,
b. der Landesvorstand
c. in Fünftel der Basisgruppen oder
d. ein Fünftel der Mitglieder dies wünschen.
(7) Anträge die auf einer Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen mindestens 4 Tage vorher in der Landesgeschäftsstelle und 2 Tage vorher
den Mitgliedern vorliegen. Anträge, die später als in Satz 1 festgelegt in der
Landesgeschäftsstelle eingehen, gelten als Dringlichkeitsanträge.
(8) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von
Dringlichkeitsanträgen sein.
(9) Über den Verlauf einer LMV ist eine Niederschrift anzufertigen, über die bei
der nächsten ordentlichen LMV abgestimmt werden muss.Bei Ablehnung ist die
Niederschrift entsprechend der Kritikpunkte zu korrigieren.
(10) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Ansonsten
gilt die allgemeine Geschäftsordnung.
(11) Die Landesmitgliederversammlung wählt in offener Wahl ein Präsidium,
bestehend aus mindestens drei Versammlungsleiter*innen und zwei
Schriftführer*innen
§ 8 Landesvorstand (LaVo)
(1) Der Landesvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einer politischen
Geschäftsführung, einer*einem Schatzmeister*in, einer*einem Frauen*, Inter*- und
Trans*personen- und genderpolitischen Sprecher*in (FIT*GPS), einer*einem
Parteikoordinator*in undBeisitzer*innen. Er setzt sich zusammen aus bis zu 8
gleichberechtigten Mitgliedern. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt ein Jahr
und die Wahl findet jährlich im Herbst statt.
(2) Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte aus Frauen, Inter und Trans*
Personen (FIT*-Personen).
(3) Darüber hinaus besteht der Landesvorstand aus bis zu zwei kooptierten
Mitgliedern.
a. Diese vertreten den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein im
Parteirat von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
b. Die Voten für diese Plätze werden alle 2 Jahre im Vorfeld der entsprechenden
Wahlen bei BÜNDNISs 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein von einer LMV vergeben.
c. Für den Landesvorstand wird ein Votum für den Platz als „GJ-Koordination“
vergeben. Für den Parteirat werden zwei Voten vergeben.
d. Das Votum und das daraus folgende Amt und eine Mitgliedschaft im
Landesvorstand schließen sich nicht aus.
e. Der*die Votenträger*in für den Platz der GJ-Koordination ist zugleich als
Parteikoordinator*in Mitglied des Landesvorstandes.
(4) Der Landesvorstand führt die Geschäfte der Organisation im Rahmen der
Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung sowie nach Gesetz und Satzung. Der
Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die
Aufgabenverteilung innerhalb des Landesvorstandes regelt.
(5) Jedes Mitglied des Landesvorstandes ist jeweils alleine berechtigt, die
Organisation nach außen zu vertreten. Der finanzielle Teil der Organisation wird
allein verantwortlich durch die*den von der Landesmitgliederversammlung
gewählte*n Schatzmeister*in nach innen und nach außen vertreten. Die*der
Schatzmeister*in ist für sich allein zeichnungsberechtigt. Der*Die
Schatzmeister*inund die politische Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig.
(6) Die einzelnen Mitglieder des Landesvorstandes können jederzeit durch eine
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen
abgewählt werden. Über eine Abwahl kann allerdings nur befunden werden, wenn sie
fristgerecht auf der Tagesordnung angekündigt worden ist.
(7) Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht. Dessen finanzieller Teil ist vor der Berichterstattung
durch die Kassenprüfer*innen zu prüfen. Der*Die Schatzmeister*in besitzt eine
Rechenschaftspflicht gegenüber der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holsteinund dem*der Landesschatzmeister*in des Landesverbandes BÜNDNIS
90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein. Der*die Schatzmeister*in ist Teil der
DelegationSchleswig-HolsteinSchleswig-HolsteinSchleswig-Holsteinbei dem
Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband).
(8) Der Landesvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Person als Teil der
Delegation zum Länderrat der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband)
§ 9 Landesmitgliedertelefonkonferenz
(1) Die Landesmitgliedertelefonkonferenz ist ein Gremium mit rein beratender
Funktion.
(2)Sie tagt in der Regel telefonisch auf Einladung des Landesvorstands.
(3)Der Landesvorstand ist ihr gegenüber rechenschaftsphlichtig.
(4)Die Basisgruppen sollten auf jeder Landesmitgliedertelefonkonferenz vertreten
sein.
§ 10 Landesschiedsgericht
Bei der Landesorganisation wird ein Schiedsgericht gebildet. Dieses ist auch
dazu berechtigt, in begrenztem Rahmen Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Näheres
regelt die Landesschiedsordnung.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Organisation ist das Kalenderjahr.
§ 12 Landesparteitagsdelegation
(1)Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann vier Delegierte auf den
Landesparteitag und zwei Mitglieder auf den kleinen Parteitag von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Schleswig-Holstein entsenden.
(2)Die Delegierten müssen sowohl Mitglied bei der GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein als auch bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein sein.
(3)Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein -Delegierten werden einmal jährlich auf
einer Landesmitgliederversammlung neu gewählt.
(4)Außerdem werden beliebig viele Ersatzdelegierte gewählt, die in der
Reihenfolge der für die Person abgegebene Stimmen angefragt werden.
§13 Länderratsdelegation
(1)Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann mindestenszwei Delegierte in den
Länderrat der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband) entsenden.
(2)Gemäß der Satzung der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband), wird ein Mitglied der
Delegation vom Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmt.
(3) Alle weiteren Mitglieder werden einmal jährlich auf einer
Landesmitgliederversammlung neu gewählt.
(3)Außerdem werden beliebig viele Ersatzdelegierte gewählt, die in der
Reihenfolge der für die Person abgegebene Stimmen angefragt werden.
§14 Awareness-Team
(1) Das Awareness-Team hat den Auftrag gegen Diskriminierung und für
Konfliktlösungen innerhalb des Verbandes vorzugehen.
(2) Das Awareness-Team geht diesem Auftrag auf allen öffentlichen
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein nach.
(3) Das Awareness-Team gibt sich eine Geschäftsordnung, die Teil dieser Satzung
ist.
§15 Finanzen
(1) Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein legt der letzten
ordentlichen LMV eines Jahres einen detaillierten Haushaltsplan für das
Folgejahr zur Beschlussfassung vor
(2) Der Landesvorstand legt der ersten ordentlichen LMV eines Jahres einen
detaillierten Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(3) Der Landesvorstand erlässt eine Erstattungsordnung. Diese regelt die
Erstattung von Kosten, die bei der Arbeit, den Veranstaltungen und den treffen
der Organe und der sonst in der Satzung der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
genannten Gremien entstehen.
§16 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit auf einer
Landesmitgliederversammlung aufgehoben bzw. geändert werden.
(2) Jede Satzungsänderung, als auch die Aufhebung der Satzung muss auf der
Tagesordnung fristgerecht angekündigt werden.
§17 Auflösung der Organisation
(1) Eine Auflösung der Organisation kann nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder auf einer Landesmitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Vorschlag zur Auflösung muss auf der Tagesordnung fristgerecht angekündigt
werden.
(2) Hat eine Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so führt der
Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei.
Der Beschluss der Landesmitgliederversammlung ist bestätigt, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder sich für die Auflösung des Landesverbandes aussprechen.
(3) Das Restvermögen fällt, sofern nicht anders beschlossen, dem Bundesverband
der Grünen Jugend zu.
§18 Schlussbestimmung
(1) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Landesschiedsordnug, das Frauen, Inter- und Transpersonen-Statut und die
allgemeine Gesschäftsordnung sind Teil dieser Satzung.
(3) Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 29. Januar 1989,
in Kraft.
(4) Bestandteile dieser Satzung sind Änderungen vom
16.09.1989
01.05.1990
07.10.1990
08.12.1991
13.03.1993
01.12.2001
April 2003
24.09.2005
09.04.2006
14.01.2007
05.12.2009
25.09.2010
22.01.2011
01.10.2011
10.03.2012
29.09.2012
04.05.2013
15.11.2015
21.10.2016
14.09.2019
Von Zeile 83 bis 85 einfügen:
Organisations-, Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie. Basisgruppen, die Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind, erklären, die satzungsmäßigen Regeln des Landesverbandes zu akzeptieren und in der eigenen
SATZUNG DER GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
PRÄAMBEL
(1) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein versteht sich als eine grundlegende
Alternative zu den herkömmlichen Jugendorganisationen. Sie verfolgt einen
emanzipatorischen und antiautoritären Ansatz und will Jugendliche und junge
Erwachsene darin unterstützen, in gemeinsamen Lernprozessen ihre Interessen zu
formulieren und diese selbstorganisiert in politischen Auseinandersetzungen zu
vertreten.
(2) Der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein liegt die
Erkenntnis zugrunde, dass eine fundamentale Änderung der Politik notwendig ist,
um eine lebendige Umwelt auf Dauer zu sichern. Sie setzt sich für die Einhaltung
der Menschenrechte ein und wendet sich gegen die weltweite Unterdrückung von
Menschen aufgrund ihrer sexuellen sowie geschlechtlichen Identität und
Orientierung. Weiterhin setzt die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sich für eine
gerechte Verteilung von Ressourcen ein, um Hunger und Armut auf der Welt zu
bekämpfen. Einer Verschärfung der Umwelt- und Klimakrisen und militärischen
Konfrontationen wollen wir aktiv entgegenwirken. Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein teilt mit der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN die Einsicht, dass eine
radikale Neuausrichtung der Politik, der Gesellschaft und der Wirtschaft hin zum
Erhalt der natürlichen Ressourcen unabdingbar ist. Sie sieht ebenfalls, dass es
für diese längst überfällige Wende auch der Mobilisierung der Jugend bedarf.
(3) Das Ziel der junggrünen Politik ist u.a. die Überwindung jener
gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen Wachstumsdenken – das nur kleinen
Teilen der Bevölkerung zu Gute kommt – Vorrang hat vor den ökologischen,
sozialen und demokratischen Lebensbedürfnissen der Menschen.
(4) Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen,
staatlichen, politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft. Dieses gilt im
besonderen Maße für den Bildungsbereich. Dabei strebt die GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein u.a. eine Erweiterung der Rechte und Handlungsräume von
Jugendlichen und jungen Menschen sowie ihrer Interessenvertretungen in den
Schulen, Hochschulen und Betrieben an.
(5) Die Grundausrichtung dieser Erneuerung ist ökologisch, sozial und
basisdemokratisch sowie durch das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen geprägt.
Unsere Arbeit findet im Rahmen der ersten 15 Artikel des Grundgesetzes – der
Menschenrechte – statt
(6) Die Methode der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
ergibt sich aus ihrem Menschenbild, das gekennzeichnet ist durch Akzeptanz und
Wertschätzung gegenüber allem Leben. Im Vordergrund stehen dabei die Solidarität
mit jenen, die sozial oder materiell an den Rand der Gesellschaft gedrängt oder
benachteiligt werden, und die Fähigkeit zum Dialog vor allem mit diesen
Menschen. Weiterhin tritt die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein allen
faschistischen und rassistischen Bestrebungen und Tendenzen in der Gesellschaft
entschieden entgegen; auch in dieser Auseinandersetzung sucht sie das Bündnis
mit anderen Jugendlichen und Jugendorganisationen und wird mit diesen aktiv.
(7) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein versteht sich als Jugendorganisation von
Bündnis 90/ DIE GRÜNEN. Wir teilen die Grundsätze von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN:
Soziale, internationale wie Geschlechter- Gerechtigkeit, Ökologie und
Basisdemokratie. Außerdem verstehen wir uns als gewaltfrei. Unser Verhältnis zur
GRÜNEN Partei lässt sich mit dem Begriff „kritische Solidarität“ am besten
beschreiben. Wir haben Mitglieder in unseren Reihen, die aktiv bei den GRÜNEN
sind und aber auch Mitglieder, die ganz bewusst nicht in der Partei sind. Gerade
diese Vielfalt macht uns stark
§1 Name, Sitz und organisatorisches Verhältnis zu Bündnis 90/ DIE GRÜNEN
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein“, ihre
Kurzbezeichnung lautet “GJSH“.
(2) Sie ist die Organisation der im Land Schleswig-Holstein wohnenden oder ihren
Lebensmittelpunkt habenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND, die sich in
Basisgruppen zusammenschließen.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Kiel. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich
auf das Bundesland Schleswig-Holstein.
(4) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein ist Teilorganisation des Landesverbandes
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
§2 Aufgaben
(1) Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein hat die Aufgabe,
a. entsprechend dem gültigen Grundsatzprogramm die Ziele der GRÜNEN JUGEND in
Schleswig-Holstein und innerhalb des Grünen Landesverbandes zu vertreten,
b. die politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen und
die politischen Beteiligungsmöglichkeiten von Jugendlichen in Schleswig-Holstein
zu stärken,
c. besonderer Schwerpunkt soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grün-nahen
Gruppen gelegt werden. Eine Zusammenarbeit mit allen demokratischen
Jugendinitiativen soll möglich sein. Eine Zusammenarbeit mit faschistischen,
rassistischen, sexistischen, antisemitischen oder chauvinistischen Initiativen,
Organisationen oder Verbänden, sowie deren Anhänger*innen ist dabei ausdrücklich
ausgeschlossen.
(2) Träger dieser Aufgaben sind alle Mitglieder sowie alle Gliederungen der
Organisation.
§3 Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Basisgruppen. Diese können zum Beispiel
Orts-, Gebiets- oder Kreisverbände sein.
(2) Basisgruppen müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(3) Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein besitzen volle Programm-,
Organisations-, Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie. Basisgruppen, die
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind, erklären, die satzungsmäßigen
Regeln des Landesverbandes zu akzeptieren und in der eigenen
Strukturentsprechend zu berücksichtigen.
(4) Basisgruppen erklären ihren Beitritt zum Landesverband schriftlich an den
Landesvorstand. Dieser veröffentlicht seine Basisgruppen möglichst
niedrigschwellig.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann jede natürliche Person
sein, die nicht älter als 27 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt.
(2) Der Verband ist für alle Menschen offen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um
eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren
Jugendorganisationen handelt.
Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein und in einer
faschistischen,rassistischen, sexistischen, antisemitischen oder
chauvinistischen Organisation schließen einander aus.
(3) Die Gesamtheit aller Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein bildet
den Landesverband.
Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist zugleich Mitglied im
Bundesverband.
(4) Eine Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist unabhängig
von einer Mitgliedschaft bei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN möglich. (d.h. zieht nicht
automatisch eine Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNENnach sich).
(5) Für Ämter innerhalb des Landesverbandes können nur Mitglieder der GRÜNEN
JUGEND Schleswig-Holstein kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen
alle im Landesverband besetzten Ämter verloren.
(6)
a. Der Eintritt in die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist wahlweise beim
Bundesverband, Landesverband oder bei der Basisgruppe möglich.
b. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand.
c. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei
der Landesmitgliederversammlung Einspruch erheben, der mit einfacher Mehrheit
entschieden wird. Gegen die Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann
bei dem Landesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.
d. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums
gegenüber dem*der Antragssteller*in.
(7) die Mitgliedschaft endetdurch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei
Vollendung des 28.Lebensjahres.
Der Austritt ist dem Bundes- oder Landesverband schriftlich zu erklären.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein verstößt und dem Verband damit schweren
Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein vor dem
Landesschiedsgericht den Ausschluss beantragen. Auf Antrag kann die
Landesmitgliederversammlung die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes mit
absoluter Mehrheit aufheben.
Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
(9) Einem Mitglied können aufgrund von Beitragsrückständen nach Maßgabe der
Finanzordnung die Mitgliedsrechte zeitweilig entzogen werden (ruhende
Mitgliedschaft). In
besonderen Fällen können Beitragsrückstände auch den Ausschluss aus der
Organisation mit sich ziehen. Darüber entscheidet der Landesvorstand.
(10) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ im Jahr. Davon entfallen 8€ / Jahr auf den
Bundesverband der GRÜNEN JUGEND. Die verbleibenden 12€ / Jahr gehen an den
Landesverband. Der Mitgliedsbeitrag wird, bei einer Doppelmitgliedschaft von
Bündnis 90/ DIE GRÜNEN, durch diese übernommen.
(11) Falls ein Mitglied schriftliche Aussendungen auf dem Postweg erhalten
möchte, so ist der Landesvorstand darüber zu informieren
§5 Organe
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
a. die Landesmitgliederversammlung (LMV)
b. der Landesvorstand (LaVo)
c. die Landesmitgliedertelefonkonferenz (LMTK)
d. das Landesschiedsgericht.
e. das Awareness-Team
(2) Die Organe der nachgeordneten Basisgruppen werden von diesen autonom
geregelt.
(3) Alle Gremien tagen öffentlich, soweit Gesetze, die Satzung, die jeweilige
Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die
Öffentlichkeit kann auch in anderen Fällen auf Antrag mit 2/3 Mehrheit der
Mitglieder des Gremiums ausgeschlossen werden. Bei Personalfragen ist die
Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
§6 Wahlen
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Alle Gremien und Organe mit zu wählenden Plätzen der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein müssen mindestens zur Hälfte mit FIT*-Personen besetzt sein.
Alles weitere regelt das FIT-Statut, welches Teil dieser Satzung ist.
(3) Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer eine absolute
Mehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Enthaltungen sind gültige Stimmen. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Plätze
besetzt, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur Bewerber*innen teilnehmen
können, die auch am ersten Wahlgang teilgenommen haben. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, wenn insgesamt mehr Ja- als
Neinstimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet
eine Stichwahl zwischen den Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Haben
nach der Stichwahl immer noch mehrere Bewerber*innen die gleiche Stimmenzahl,
entscheidet das Los.
(4) Das weitere Verfahren für Wahlen regelt die jeweilige Geschäftsordnung,
sowie die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND – Bundesverband.
§7 Landesmitgliederversammlung (LMV)
(1) Der Landesvorstand beruft die LMV auf den üblichen Kommunikationswegen, aber
mindestens per E-Mail gemäß Satzung und Geschäftsordnung ein.
a. Eingeladen werden alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
b. die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit der Versendung der
Einladung.
(2) Eine ordentliche LMV findet mindestens zweimal im Jahr statt.
(3) Die LMV
a. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes,
b. befindet über den Haushalt und über den Kassen- und Geschäftsbericht
c. wählt und entlastet den Landesvorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen
d. wählt und entlässt die KassenprüferInnen,
e. erlässt und bestätigt die Be- und Anstellung von MitarbeiterInnen.
f. berät über eingebrachte Anträge und kann diese beschließen,
g. beschließt und ändert die Satzung, sowie die Ordnungen und Statute
h. vergibt Voten für Listenaufstellungen, sowie für Landesvorstand und Parteirat
von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein
i. wählt die Delegationen zum Bundesfinanzausschuss sowie zum Länderrat der
GRÜNEN JUGEND-Bundesverband und zum Landesparteitag von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
Schleswig-Holstein
j. wählt das Landesschiedsgericht
(4) Die LMV ist zudem das oberste Gremium der Organisation:
a. sie beschließt über die laufende Arbeit der Organisation,
b. sie beschließt im Streitfall über die An-/Aberkennung von Basisgruppen.
(5) Die LMV ist beschlussfähig für Satzungsänderungen, wenn mindestens 5% der
Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern Satzung
und Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen.
(6) Eine außerordentliche LMV kann mit einer zehntägigen Ladungsfrist einberufen
werden, wenn
a. die Landesmitgliederversammlung,
b. der Landesvorstand
c. in Fünftel der Basisgruppen oder
d. ein Fünftel der Mitglieder dies wünschen.
(7) Anträge die auf einer Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen mindestens 4 Tage vorher in der Landesgeschäftsstelle und 2 Tage vorher
den Mitgliedern vorliegen. Anträge, die später als in Satz 1 festgelegt in der
Landesgeschäftsstelle eingehen, gelten als Dringlichkeitsanträge.
(8) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von
Dringlichkeitsanträgen sein.
(9) Über den Verlauf einer LMV ist eine Niederschrift anzufertigen, über die bei
der nächsten ordentlichen LMV abgestimmt werden muss.Bei Ablehnung ist die
Niederschrift entsprechend der Kritikpunkte zu korrigieren.
(10) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Ansonsten
gilt die allgemeine Geschäftsordnung.
(11) Die Landesmitgliederversammlung wählt in offener Wahl ein Präsidium,
bestehend aus mindestens drei Versammlungsleiter*innen und zwei
Schriftführer*innen
§ 8 Landesvorstand (LaVo)
(1) Der Landesvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einer politischen
Geschäftsführung, einer*einem Schatzmeister*in, einer*einem Frauen*, Inter*- und
Trans*personen- und genderpolitischen Sprecher*in (FIT*GPS), einer*einem
Parteikoordinator*in undBeisitzer*innen. Er setzt sich zusammen aus bis zu 8
gleichberechtigten Mitgliedern. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt ein Jahr
und die Wahl findet jährlich im Herbst statt.
(2) Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte aus Frauen, Inter und Trans*
Personen (FIT*-Personen).
(3) Darüber hinaus besteht der Landesvorstand aus bis zu zwei kooptierten
Mitgliedern.
a. Diese vertreten den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein im
Parteirat von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
b. Die Voten für diese Plätze werden alle 2 Jahre im Vorfeld der entsprechenden
Wahlen bei BÜNDNISs 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein von einer LMV vergeben.
c. Für den Landesvorstand wird ein Votum für den Platz als „GJ-Koordination“
vergeben. Für den Parteirat werden zwei Voten vergeben.
d. Das Votum und das daraus folgende Amt und eine Mitgliedschaft im
Landesvorstand schließen sich nicht aus.
e. Der*die Votenträger*in für den Platz der GJ-Koordination ist zugleich als
Parteikoordinator*in Mitglied des Landesvorstandes.
(4) Der Landesvorstand führt die Geschäfte der Organisation im Rahmen der
Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung sowie nach Gesetz und Satzung. Der
Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die
Aufgabenverteilung innerhalb des Landesvorstandes regelt.
(5) Jedes Mitglied des Landesvorstandes ist jeweils alleine berechtigt, die
Organisation nach außen zu vertreten. Der finanzielle Teil der Organisation wird
allein verantwortlich durch die*den von der Landesmitgliederversammlung
gewählte*n Schatzmeister*in nach innen und nach außen vertreten. Die*der
Schatzmeister*in ist für sich allein zeichnungsberechtigt. Der*Die
Schatzmeister*inund die politische Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig.
(6) Die einzelnen Mitglieder des Landesvorstandes können jederzeit durch eine
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen
abgewählt werden. Über eine Abwahl kann allerdings nur befunden werden, wenn sie
fristgerecht auf der Tagesordnung angekündigt worden ist.
(7) Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht. Dessen finanzieller Teil ist vor der Berichterstattung
durch die Kassenprüfer*innen zu prüfen. Der*Die Schatzmeister*in besitzt eine
Rechenschaftspflicht gegenüber der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holsteinund dem*der Landesschatzmeister*in des Landesverbandes BÜNDNIS
90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein. Der*die Schatzmeister*in ist Teil der
DelegationSchleswig-HolsteinSchleswig-HolsteinSchleswig-Holsteinbei dem
Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband).
(8) Der Landesvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Person als Teil der
Delegation zum Länderrat der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband)
§ 9 Landesmitgliedertelefonkonferenz
(1) Die Landesmitgliedertelefonkonferenz ist ein Gremium mit rein beratender
Funktion.
(2)Sie tagt in der Regel telefonisch auf Einladung des Landesvorstands.
(3)Der Landesvorstand ist ihr gegenüber rechenschaftsphlichtig.
(4)Die Basisgruppen sollten auf jeder Landesmitgliedertelefonkonferenz vertreten
sein.
§ 10 Landesschiedsgericht
Bei der Landesorganisation wird ein Schiedsgericht gebildet. Dieses ist auch
dazu berechtigt, in begrenztem Rahmen Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Näheres
regelt die Landesschiedsordnung.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Organisation ist das Kalenderjahr.
§ 12 Landesparteitagsdelegation
(1)Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann vier Delegierte auf den
Landesparteitag und zwei Mitglieder auf den kleinen Parteitag von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Schleswig-Holstein entsenden.
(2)Die Delegierten müssen sowohl Mitglied bei der GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein als auch bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein sein.
(3)Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein -Delegierten werden einmal jährlich auf
einer Landesmitgliederversammlung neu gewählt.
(4)Außerdem werden beliebig viele Ersatzdelegierte gewählt, die in der
Reihenfolge der für die Person abgegebene Stimmen angefragt werden.
§13 Länderratsdelegation
(1)Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann mindestenszwei Delegierte in den
Länderrat der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband) entsenden.
(2)Gemäß der Satzung der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband), wird ein Mitglied der
Delegation vom Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmt.
(3) Alle weiteren Mitglieder werden einmal jährlich auf einer
Landesmitgliederversammlung neu gewählt.
(3)Außerdem werden beliebig viele Ersatzdelegierte gewählt, die in der
Reihenfolge der für die Person abgegebene Stimmen angefragt werden.
§14 Awareness-Team
(1) Das Awareness-Team hat den Auftrag gegen Diskriminierung und für
Konfliktlösungen innerhalb des Verbandes vorzugehen.
(2) Das Awareness-Team geht diesem Auftrag auf allen öffentlichen
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein nach.
(3) Das Awareness-Team gibt sich eine Geschäftsordnung, die Teil dieser Satzung
ist.
§15 Finanzen
(1) Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein legt der letzten
ordentlichen LMV eines Jahres einen detaillierten Haushaltsplan für das
Folgejahr zur Beschlussfassung vor
(2) Der Landesvorstand legt der ersten ordentlichen LMV eines Jahres einen
detaillierten Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(3) Der Landesvorstand erlässt eine Erstattungsordnung. Diese regelt die
Erstattung von Kosten, die bei der Arbeit, den Veranstaltungen und den treffen
der Organe und der sonst in der Satzung der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
genannten Gremien entstehen.
§16 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit auf einer
Landesmitgliederversammlung aufgehoben bzw. geändert werden.
(2) Jede Satzungsänderung, als auch die Aufhebung der Satzung muss auf der
Tagesordnung fristgerecht angekündigt werden.
§17 Auflösung der Organisation
(1) Eine Auflösung der Organisation kann nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder auf einer Landesmitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Vorschlag zur Auflösung muss auf der Tagesordnung fristgerecht angekündigt
werden.
(2) Hat eine Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so führt der
Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei.
Der Beschluss der Landesmitgliederversammlung ist bestätigt, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder sich für die Auflösung des Landesverbandes aussprechen.
(3) Das Restvermögen fällt, sofern nicht anders beschlossen, dem Bundesverband
der Grünen Jugend zu.
§18 Schlussbestimmung
(1) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Landesschiedsordnug, das Frauen, Inter- und Transpersonen-Statut und die
allgemeine Gesschäftsordnung sind Teil dieser Satzung.
(3) Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 29. Januar 1989,
in Kraft.
(4) Bestandteile dieser Satzung sind Änderungen vom
16.09.1989
01.05.1990
07.10.1990
08.12.1991
13.03.1993
01.12.2001
April 2003
24.09.2005
09.04.2006
14.01.2007
05.12.2009
25.09.2010
22.01.2011
01.10.2011
10.03.2012
29.09.2012
04.05.2013
15.11.2015
21.10.2016
14.09.2019
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